Angaben gemäß § 5 TMG
BBENE GmbH
Geschäftsführer: Benjamin Krause, Frank Büchau
Armand-Peugeot-Straße 18
51149 Köln
Deutschland
t 0049 (0) 02203.104 60-55
kontakt@bbene.de
www.bbene.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.ID) nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
DE352923009
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister
Registernummer: HRB 110089
Gerichtsstand Köln
Zuständige Kammer
Handwerkskammer Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
Deutschland
Aufsichtsbehörde:
Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Berufsbezeichnung: Tischlermeister
Zuständige Kammer: Handwerkskammer zu Köln
Verliehen durch: NRW
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RstV
Benjamin Krause
Armand-Peugeot-Straße 18
51149 Köln
Deutschland
Streitschlichtung
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.01.2018)
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer
oder Auftraggeber Vertragspartei werden.
Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.
Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich
die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung
unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag
zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft
zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen
nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel
nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim
Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die
Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen,
gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die
Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder
soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des
beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften
über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung
von Aus- und Einbaukosten.
2.7. Anlieferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder
wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden
gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftraggeber bereit- zustellen. Treppen müssen passierbar
und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten
oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit
und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
2.8 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe
des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagszahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer
Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung
tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt,
10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht
erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem
Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend geringeren Schaden
nachzuweisen.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils
nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche
entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.
Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach
DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist
eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker
ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten,
soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,
Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.
Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit,
Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser
Eigentum.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von
dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen
des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in
Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt
der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücks- rechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder
den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
8. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir
uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz unseres Unternehmens.